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Welche Pflichten hat der Importeur / Exporteur?

Der Importeur ist ein Unternehmen oder ein Land, das eine Einfuhr ausführt. Gemäß der Verordnung von REACH ist ein Importeur eine natürliche oder Rechtsperson, die ihren Sitz auf dem Gebiet der Gemeinschaft hat und für die Einfuhr verantwortlich ist. Dem Unternehmen, das sich mit der Einfuhr der Waren oder Dienstleistungen auf das Gebiet über Zollgrenze der EU-Gemeinschaft befasst, obliegen die aus dem Inverkehrbringen der Ware resultierenden Pflichten, und zwar u.a. die Erlangung der Sicherheitsbescheinigungen und korrekte Kennzeichnung eines Produkts.

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 Exporteur Export (Lat. ex "außen" + portare "tragen") – die grenzüberschreitende Ausfuhr der Güter, die in einem gegebenen Land hergestellt wurden. Für die EU-Länder betrifft der Export den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen außerhalb der EU. Der Warenverkauf innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten wird „innergemeinschaftlicher Verkauf” genannt und ist kein Export. In Polen im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes ist der Export der Waren eine durch das Zollamt bestätigte Ausfuhr der Waren aus dem Gebiet der Republik Polen außerhalb des Gebiets der EU-Gemeinschaft, falls sie von einem Lieferanten oder in seinem Namen, von einem Käufer, der seinen Sitz außerhalb der Republik Polen besitzt oder in seinem Namen, abgewickelt wird. Von dem Warenexport spricht man, wenn 3 Voraussetzungen gesamt erfüllt werden und zwar: Die Ausfuhr muss vom Ausgangszollamt (ein Zollamt an der Grenze des Zollgebiets von der EU-Gemeinschaft) bestätigt werden – ist also im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes die illegale Warenausfuhr aus dem EU-Gebiet kein Export, ebenso reichen die von dem Steuerpflichtigen besessenen und von dem inneren (sich auf dem Gebiet der EU-Gemeinschaft befindlichen) Zollamt bestätigten Zollunterlagen nicht aus. Der Export muss außerhalb des Gebiets der Europäischen Gemeinschaft erfolgen, was bedeutet, dass nicht nur die Grenzen Polens überschritten werden müssen – mit Ausnahme vom Teil der Festlandgrenze, die die Zollgrenze der europäischen Gemeinschaft bildet, bzw. Wasser- und Luftgrenzen; Die Ausfuhr muss im Rahmen der Abwicklung von folgenden Tätigkeiten erfolgen: entgeltlicher Warenlieferung bzw. der ihr gleichwertigen Tätigkeiten (z.B. der Warenübergabe für persönliche Zwecke des Steuerzahlers); Die auf einer anderen Rechtsgrundlage realisierte Ausfuhr, z.B. aufgrund eines Leihvertrags oder Ausfuhr, die nur ein Realakt ist, stellt keinen Export im Sinne des Gesetzes dar.Im Fall der Rückfragen stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.

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